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Neu Dokument-ID: 761479

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.5 Sonstige Maßnahmen und Rechtsbehelfe außerhalb des Berufungsverfahrens

Berichtigung, Änderung, Zurücknahme

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen

  • in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen (§ 293) oder
  • zufolge der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen rechtswidrige Bescheide berichtigen (§ 293b) oder
  • einen Bescheid wegen abgabenrechtlich rückwirkender Ereignisse abändern (§ 295a).

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