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Dokument-ID: 1015696
2.2.2 Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken
Steuerpflicht
§ 3 GrStG 1955 regelt die Steuerbefreiung bzw Steuerpflicht im Hinblick auf zu Wohnzwecken benutzten Grundbesitz.
Gem § 3 Abs 1 erster Satz GrStG 1955 ist Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, nicht als für einen der nach § 2 GrStG 1955 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen; dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten.