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Dokument-ID: 462592
TITEL I
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
TITEL I
DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
Artikel 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.