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Dokument-ID: 462542
TITEL II
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN PARLAMENTEN
Artikel 9
Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente legen gemeinsam fest, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann.