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Dokument-ID: 463572
TITEL III
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
TITEL III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNGEN DES RATES
Artikel 4
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union kann der Rat in den in den Unterabsätzen 2 und 3 des genannten Absatzes vorgesehenen Zusammensetzungen sowie in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste durch einen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit einfacher Mehrheit beschließt.