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Neu Dokument-ID: 760762

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) gestellt, so dürfen nach § 230 Abs 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs 1, 2 lit b, 2a und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden – und zwar unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einreichung (RAE, 1451).

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