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Dokument-ID: 1015698
2.2.3 Unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes als Voraussetzung für die Steuerbefreiung
§ 4 GrStG 1955 normiert einerseits als grundsätzliche Voraussetzung der Steuerbefreiung – zusätzlich zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 GrStG 1955 – die unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes und spricht andererseits bestimmte Sonderfälle an.