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Dokument-ID: 1095240
2.4.5 Unpfändbare Sachen (§§ 250, 251 EO)
Meist ist die Fahrnisexekution wenig erfolgreich, weil sich beim Verpflichteten selten Sachen finden, die gepfändet werden können:
- Sachen mit zu geringem Wert: Zum einen ist die Pfändung unzulässig, wenn die Verwertung der Sache voraussichtlich einen so geringen Erlös bringen würde, dass damit die Kosten der Verwertung nicht hereingebracht werden könnten. Stellt sich das erst nach der Pfändung heraus, so ist das Exekutionsverfahren (auf diese Sache) einzustellen.
- Lebensnotwendige Sachen: Weiters gibt es einen umfangreichen Katalog von grundsätzlich unpfändbaren Gegenständen. Das sind vor allem Dinge, die der Verpflichtete und seine Familie zum Leben und Arbeiten brauchen, also insbesondere die übliche Wohnungseinrichtung und Arbeitsmittel.