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2.10.5 Unter welchen Bedingungen dürfen Gemeinden Wirtschaftsförderungen im Nahebereich der Abgabenverwaltung gewähren?
Grundsätzliche Überlegungen zu einer kommunalen Wirtschaftsförderung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemeinden und deren Organe erwägen aus den verschiedensten – nämlich keinesfalls nur aus wirtschaftlichen – Gründen immer wieder die Einführung von „Wirtschaftsförderungen“, häufig im sachlichen Nahebereich der Abgabenerhebung, insbesondere bei Unternehmensabgaben wie zB der Kommunalsteuer. In der vorliegenden Abhandlung sollen allgemein zu bedenkende Aspekte aufgezeigt werden, wobei sich einige Detailausführungen beispielhaft auf das Bundesland Steiermark beziehen. Regelungen aus BAO, KommStG 1993 und unionsrechtliche Vorgaben stellen sich natürlich österreichweit einheitlich dar, allerdings können Vorschriften der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes oder aufgrund der jeweiligen Gemeindeordnung erlassene Verordnungen („Richtlinien“, „Erlässe“ zB in Form vom Gemeindehaushalts- oder Gemeindehaushaltsführungsverordnungen uä) besondere inhaltliche Regelungen treffen – etwa wer bzw welches Organ (Gremium) eine Förderungsvereinbarung bis zu welchem wirtschaftlichen Gegenwert festlegen (beschließen) darf, wer im Einzelfall ein solches Vertragswerk zu unterfertigen hat und ob bzw unter welchen Bedingungen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, welche Betragsgrenzen oder -relationen einzuhalten sind udgl.