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Dokument-ID: 1103468
3.9.4 Untergrenze für den Säumniszuschlag bei Landes- oder Gemeindeabgaben
Bagatellgrenze, Mindest-Bemessungsgrundlage
Allgemeines zum Säumniszuschlag
Nach § 217 Abs 1 und 2 BAO beträgt der (für Landes- und Gemeindeabgaben ausschließlich maßgebliche „erste“) Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages „einer Abgabe“ (!) (ausgenommen Nebengebühren), wenn diese Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag sind gem § 217a Z 1 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anzuwenden.