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Dokument-ID: 865519
1.1.3 „Unternehmen“ iSd Kommunalsteuergesetzes
Allgemeine Regelung
Gem § 3 Abs 1 KommStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers, dh jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt (einschließlich der unternehmerischen Tätigkeit eines Vereins, VwGH 17.03.1999, 97/13/0089 [VwSlg 7366 F/1999]). Eine hoheitliche Tätigkeit ist keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 3 KommStG (vgl VwGH Ro 2019/13/0039).