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Neu Dokument-ID: 1031671

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

V. HAUPTSTÜCK
Gemeindehaushalt

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 73a. Anwendbare Rechtsvorschriften

idF LGBl. Nr. 52/2019 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2019

Die Form und die Gliederung des Gemeindevoranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:

1.

Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

2.

Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes für Rückstellungen von Pensionen hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.

(LGBl. Nr. 52/2019)