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Neu Dokument-ID: 760619

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.1 Vorbemerkung

Die §§ 213 bis 216 BAO enthalten Bestimmungen zur Verbuchung der Gebarung auf Abgabenkonten, welche idR für jeden Abgabepflichtigen einzurichten sind.

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