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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.14.1 Senatsverfahren

§ 272 BAO enthält Bestimmungen zum Senatsverfahren, wobei besondere Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen vorgehen.

Gem § 272 Abs 2 und 3 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat,

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