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Neu Dokument-ID: 760801

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Allgemeine Bestimmung

Nach der Bestimmung des § 238 Abs 1 erster Satz BAO verjährt das Recht,

  • eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen,
  • binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
  • keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

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