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3.10 Verlängerung der Bemessungsverjährung
Wesen der Bemessungsverjährung
Das BAO-Verfahrensrecht sieht sowohl eine Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; § 207 BAO) als auch eine Einhebungsverjährung (§ 239 BAO) vor, wobei im Folgenden die Bemessungsverjährung näher untersucht wird. Verjährungsbestimmungen liegen in einer entwickelten Rechtsordnung allgemein im Rechtsschutzinteresse – und dabei besonders im Interesse des Abgabenschuldners, beugen infolge der sich vergrößernden zeitlichen Entfernung naturgemäß potenziell größer werdenden Sachverhaltsermittlungs- und Beweisschwierigkeiten vor (VwGH 17/2543/80 vom 30.11.1981; VwGH 2007/17/0222 vom 04.09.2008) und gewähren, dass nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfriede entsteht (VwGH 86/17/0198 vom 14.07.1989; VwGH 2007/17/0222 vom 04.09.2008; BFG RV/7105826/2017 vom 18.03.2022) und damit Rechtssicherheit eintritt. Wenn die Abgabenbehörde zu lange nichts unternommen hat, um den Abgabenanspruch rechtzeitig geltend zu machen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, tritt Verjährung ein und wird der Behörde als Abgabengläubiger die Möglichkeit genommen, den Abgabenanspruch zu verfolgen (VwGH 86/17/0198 vom 14.07.1989). Derart erleidet eine zu lange behördliche Untätigkeit der Rechtsverfolgung eine Sanktion in Form der Verjährung, dass die den behördlichen Forderungsrechten gegenüberstehenden Schuldnerpflichten ab einem bestimmten Zeitpunkt untergehen (VwGH 1775/77 vom 24.04.1979): Die Abgabenschuld selbst erlischt zwar durch den Eintritt der Verjährung nicht, darf aber ab dem Eintritt der Verjährung seitens der Behörde nicht mehr geltend gemacht werden.