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Alexander Kdolsky - Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Verlängerung der Verjährungsfrist

Allgemeines

§ 209 Abs 1 erster Satz BAO sieht eine Verlängerung der in § 207 BAO normierten Verjährungsfristen um ein Jahr vor, wenn innerhalb der jeweils maßgeblichen Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen

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