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2.6.6 Vermietung und Verpachtung
Voraussetzungen
Das Vermögensrecht kann gem § 333 Abs 1 EO durch Verpachtung oder Vermietung verwertet werden, wenn hierbei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann. Bei der Entscheidung zwischen der Verwertung durch Zwangsverwaltung und der Verwertung durch Vermietung/Verpachtung muss auf die vorteilhaftere Verwertung abgestellt werden. Dabei spielen die Kosten der Verwaltung eine große Rolle, die Vorteilhaftigkeit kann also auch durch die niedrigen Verwaltungskosten begründet sein.
Bestandvertrag
Der Bestandsvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden, die dagegen Beschwerde beim Exekutionsgericht erheben können.