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Dokument-ID: 1095253
2.6.4 Verwertung von Vermögensrechten
Befugnisse des Verwalters
Nach alter Rechtslage hatte das Exekutionsgericht die Art der Verwertung des Rechts auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu bestimmen. Mit Inkrafttreten der GREx ist die Exekution auf alle Vermögensrechte des Verpflichteten die Regel. In diesem Fall obliegt dem Verwalter nicht nur die Auswahl geeigneter Vermögensrechte, sondern auch die Bestimmung der Art der Verwertung und deren Durchführung.