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Dokument-ID: 761796
3.12.1 Rechtliche Grundlagen und Anwendungsfragen
Vollstreckbarkeit und Mahnung (§§ 226–227 BAO)
Nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuldigkeiten sind im (behördlich oder durch Selbstberechnung bzw Selbstbemessung, dh Abgabenerklärung) festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.