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5.2.5 Vollstreckungsbescheid
Kommen während der Zeit, in der Einbringungsmaßnahmen nach den dargestellten Regelungen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen gem § 230 Abs 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft; es bedarf somit keines Widerrufes des Zahlungserleichterungsbescheides (RAE, 1459).