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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8 Vorarlberg

Jagdabgabe

Gem § 17 Abs 2 lit a Vbg JagdG dürfen zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes (unter anderem) nur einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs 2 Vbg JagdG) besitzen.

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