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Dokument-ID: 1121192
5.6 Vorladungen (§ 91 BAO)
Die Abgabenbehörde darf Personen vorladen.
Inhalt der Vorladung
- Ort und Zeit der Amtshandlung
- Gegenstand der Amtshandlung
- Eigenschaft des Vorgeladenen
- Mitzubringende Behelfe und Beweismittel
- Angabe, ob persönliches Erscheinen notwendig ist ober ob die Entsendung eines Vertreters genügt
- Verpflichtung des Erscheinens (außer bei begründeten Hindernissen)
- Etwaige Folgen des Fernbleibens
- Vorladung ist nicht gesondert rechtsmittelfähig
- Vorladungen müssen gem § 103 BAO – ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung – immer dem Vorgeladenen zugestellt werden.
- In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des § 48j BAO anbieten.