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Dokument-ID: 761010
3 Vorläufige Abgabenfestsetzung
Anwendungsvoraussetzungen
Gem § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen,
- wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder
- wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss