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Dokument-ID: 1109875
2.10.8 Wann liegt Abgabenhinterziehung iSd BAO vor? Überlegungen zur verlängerten Bemessungsverjährungsfrist
1. Bemessungsverjährungsfristen (allgemeine Rechtslage)
a) Grundsätzliche Verjährungsfristen
Die Bemessungsverjährungsfrist, also jene Zeitspanne, wie lange eine Abgabe festgesetzt werden darf, ist in § 207 BAO geregelt. Sie beträgt gem Abs 2 leg cit bei Verbrauchsteuern, bei bestimmten Stempel-, VfGG- und VwGG-Gebühren drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben – und das ist somit die generelle Regel – fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen wurde, beträgt die Verjährungsfrist hingegen zehn Jahre.