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6.7 Weitere Beispiele aus der Judikatur
Gem § 7 Abs 2 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz treten die Kanalabgabenordnungen der Gemeinde sowie deren allfällige spätere Änderungen – sofern nicht anderes bestimmt wird – mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur zulässig, wenn dazu das Gesetz ausdrücklich ermächtigt; die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. Eine solche Ermächtigung erteilt nun die zitierte Gesetzesstelle gerade nicht. Da die Kanalabgabenordnung der Gemeinde ein rückwirkendes Inkrafttreten der Verordnung vorsieht, war auszusprechen, dass sie wegen Verstoßes gegen § 7 Abs 2 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz gesetzwidrig war (VfGH 12.12.2016, V57/2016 ua [VfSlg 20.127/2016]).