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Dokument-ID: 1194562
3.15.5 Zurückweisung einer Berufung als verspätet im Wege der Berufungsentscheidung (EWB)
Vorbemerkungen
- Das nachfolgende Muster zeigt eine Berufungsentscheidung mit der Beurteilung und Zurückweisung einer Berufung als verspätet – und zwar in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde.
- Wie in den beiden unmittelbar vorangehenden Beiträgen (Dokument-ID 1194559 und Dokument-ID 1194560) ausgeführt, ist es auch im Fall der beabsichtigten Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet aus verfahrensrechtlicher Sicht notwendig, den Parteien entsprechend § 183 Abs 4 BAO „vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.“
- Diese als Antwort zu erwartende Äußerung der Parteien und bzw oder Ihrer Vertreter kann dazu führen, dass ein Rechtsmittel vielleicht entgegen die ursprüngliche Einschätzung oder entgegen die ursprüngliche Absicht doch nicht als verspätet zurückzuweisen ist – etwa wenn sich Zustellmängel herausstellen, deren zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Heilung folglich auch einen späteren Zustellungszeitpunkt als ursprünglich angenommen bewirkt: Diesfalls kann das Rechtsmittel als fristgerecht eingebracht zu beurteilen und in inhaltliche Behandlung zu nehmen sein.
- Hat sich im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs kein Grund ergeben, von der Annahme der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels abzugehen, hat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, die Berufungsbehörde (Beispiel Steiermark: der Gemeinderat) das Rechtsmittel mit zweitinstanzlichem Bescheid als verspätet zurückzuweisen; das Rechtsmittelvorbringen bedarf diesfalls keiner weiteren inhaltlichen Befassung mehr.
- Bei der Empfängerbenennung und bei der Zustellung des Bescheides sind etwaige Vertretungs- und insbesondere auch Zustellungsvollmachten zu beachten.
- Rechtliche Grundlagen sind § 245 Abs 1 iVm § 288 BAO (einmonatige Beschwerdefrist gegen Bescheide; Anwendbarkeit dieser Frist auf das Berufungsverfahren) und § 260 Abs 1 lit b iVm § 288 Abs 1 BAO (Zurückweisung von nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmitteln – wegen § 288 Abs 1 BAO hier von Berufungen anstelle von Bescheidbeschwerden; hier im Wege der Berufungsentscheidung anstelle der Beschwerdevorentscheidung) und § 288 Abs 3 erster Satz BAO, woraus sich für Rechtsmittelerledigungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (insoweit der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist) ergibt, dass dieser Verfahrensschritt nicht als Beschwerdevorentscheidung sondern auf Grundlage eines entsprechend gefassten Gemeinderatsbeschlusses als zweitinstanzliche Erledigung im Wege einer Berufungsentscheidung zu erlassen ist.
- Gegen diesen Berufungsentscheidungsbescheid besteht das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
- In eckige Klammern gesetzte Textteile enthalten beschreibende Hinweise für die Bescheid ausfertigende Behörde, wo auf den Einzelfall bezogene Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen sind.