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Alexander Kdolsky - Raphael Albert - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.7 Zuständigkeit des Zollamts Österreich

Organisation

Gem § 62 Abs 1 BAO erstreckt sich der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festzulegen.

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