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4.1.1 Zweitwohnsitzabgabe, Wohnungsleerstandsabgabe (Rechtslage Steiermark seit 01.10.2022 bzw seit 01.01.2023)
I. Allgemeines zur Zweitwohnsitzabgabe (ZWA) und zur Wohnungsleerstandsabgabe (WLA); Verordnungsermächtigung
Mit LGBl 46/2022 wurde das am 01.10.2022 in Kraft getretene Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG kundgemacht, welches die Gemeinden kraft (fakultativ) vom Gemeinderat zu erlassender Verordnung ermächtigt, eine vom Ausmaß der Nutzfläche der jeweiligen Wohnung abhängige Abgabe auf Zweitwohnsitze („Zweitwohnsitzabgabe“) und/oder eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz („Wohnungsleerstandsabgabe“) einzuheben. Beide Abgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben und als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu vollziehen.