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3.3 Absetzung für Abnutzung
Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen). Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für die Einkunftserzielung einsetzt (vgl VwGH 91/13/0074).
Die Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) stellt eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip dar. Für die Abschreibung besteht kein Wahlrecht, sie ist verpflichtend vorzunehmen. Unterlassene Abschreibung kann nicht nachgeholt werden (VwGH 27.5.1987, 84/13/0270).