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Armin Obermayr | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Änderung der Verhältnisse

Letztlich hängt der Vorsteuerabzug nicht davon ab, zu welchem Zweck Lieferungen und sonstige Leistungen vom Arzt bezogen worden sind, sondern davon, zu welchem Zweck sie im Lauf der Zeit tatsächlich verwendet wurden. Weichen die ursprüngliche Zielsetzung oder Verwendung und die tatsächliche Verwendung voneinander ab, spricht man von einer Änderung der Verhältnisse. Diese kann zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen erfolgen.

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