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Dokument-ID: 1098025
3.2 Ärztliche Tätigkeit zwischen einer inländischen und einer ausländischen Krankenanstalt
Gem § 36a ÄrzteG dürfen Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz im Ausland gelegen ist, den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer die Staatsgrenzen überschreitenden Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben.