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Armin Obermayr - Redaktion FORUM Media - Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Ärztliche und arztähnliche Tätigkeiten

Gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG gilt: Von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: „die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr 108/1997, des § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl Nr 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl I Nr 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;“

Diese Steuerbefreiung ist für Ärzte die wichtigste Steuerbefreiung.

Die Umsätze gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG ist bei der Beurteilung, ob eine Kleinunternehmerbefreiung möglich ist, außer Acht zu lassen (vgl § 6 Abs 1 Z 27 UStG: „Bei dieser Umsatzgrenze bleiben […] Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z […] Z 17 bis 26 […] steuerfrei sind, außer Ansatz.“ (vgl Rz 995 UStR).

Steuerbefreit sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Das sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (vgl EuGH 10.6.2010, Rs C-86/09, Future Health Technologies Ltd; EuGH 21.3.2013, Rs C-91/12, PFC Clinic). Diese können auch telefonisch erfolgen (siehe EuGH 5.3.2020, Rs C-48/19, X-GmbH). Tierärztliche Tätigkeiten sind von dieser Steuerbefreiung nicht umfasst.

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