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Dokument-ID: 1089674
5.2.1 Anlagevermögen
Ändern sich bei Gegenständen des Anlagevermögens im ersten Jahr der Verwendung die Verhältnisse, sind die Vorsteuern so zu behandeln, wie die erstmalige Verwendung erfolgt. Das heißt, sie sind in voller Höhe entweder zugunsten oder zulasten des Arztes zu ändern. Bei einer Änderung der Verhältnisse im ersten Jahr der Nutzung gibt es keine Toleranzgrenze (§ 12 Abs 13 UStG).