© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1090038

Karin Zahiragic - Klaus Cavar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Arbeitszeitaufzeichnungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, genaue Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der täglichen Arbeitspausen) zu führen und aufzubewahren. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten (§ 26 AZG). Es ist zudem Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen und zu deren Vorlage an den Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar noch kann sie vom Arbeitgeber einseitig außer Kraft gesetzt werden (RIS-Justiz RS0051582). § 26 AZG legt keine bestimmten Form für die Aufzeichnung von Überstunden fest. Durch die Aufzeichnung etwa in einem Kalender wird der Vorschrift durchaus Rechnung getragen, soweit die Übersichtlichkeit gewahrt ist (RIS-Justiz RS0051988).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Steuerrechtliche Beratung von Ärzten in unserem Shop! Zum Shop