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Dokument-ID: 1089671
7.1 Aufzeichnungspflichten
Gem § 18 UStG hat ein Unternehmer folgende Umsätze getrennt aufzuzeichnen:
Die vereinbarten, im Fall der Istbesteuerung vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages sodass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreie Umsätze verteilen.