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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Ausnahmen von der Pensionsversicherung gem § 5 FSVG

  • Ärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, und aus diesem Dienstverhältnis eine Pension erwarten oder beziehen.
  • Ärzte, die neben der freiberuflichen Tätigkeit eine angestellte Tätigkeit ausüben, und die Einnahmen daraus EUR 6.930,– (Wert 2026) monatlich übersteigen. Die Pensionsbeiträge werden in diesem Fall gemäß ASVG (vorrangig) einbehalten. Über die SVS erfolgt daher eine Differenzvorschreibung.

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