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Neu Dokument-ID: 1187011

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.1 Beispiel

Arzt A und Arzt B möchten sich zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen. Beide möchten zu diesem Zweck ihre Ordinationen übertragen und eine OG gründen.

Ärzte, die ihre Tätigkeit über ein Einzelunternehmen/Personengesellschaft betreiben, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem § 22 EStG. Da Ärzte Freiberufler sind, sind diese unternehmensrechtlich nicht rechnungslegungspflichtig kraft § 189 Abs 4 UGB, somit auch steuerlich nicht buchführungspflichtig gem § 124 BAO. Sie ermitteln ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).

Daher ist per Zusammenschlussstichtag (max 9 Monate rückwirkend) ein Wechsel der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 10 EStG durchzuführen und eine Schlussbilanz aufzustellen, in welche das übertragene Vermögen Eingang findet.

Schlussbilanz Ordination A 31.12.JJJ1

Grundstück

EUR

150.000,00

EK

EUR

370.000,00

Gebäude

EUR

350.000,00

Darlehen

EUR

450.000,00

BGA

EUR

140.000,00

 

 

 

Bank

EUR

100.000,00

 

 

 

Forderungen ÖGK

EUR

80.000,00

 

 

 

 

EUR

820.000,00

 

EUR

820.000,00

Verkehrswert: EUR 500.000,–

Übergangsgewinn: EUR 80.000,– (Forderungen ÖGK)

Schlussbilanz Ordination B 31.12.JJJ1

BGA

EUR

100.000,00

EK

EUR

50.000,00

 

 

 

Darlehen

EUR

50.000,00

 

EUR

100.000,00

 

EUR

100.000,00

Verkehrswert: EUR 200.000,–

Übergangsgewinn: EUR 0,–

Zusammenschlussbilanz Ordination A 31.12.JJJ1

Grundstück

EUR

150.000,00

ZS-Kapital

EUR

370.000,00

Gebäude

EUR

350.000,00

Darlehen

EUR

450.000,00

BGA

EUR

140.000,00

 

 

 

Bank

EUR

100.000,00

 

 

 

Forderungen ÖGK

EUR

80.000,00

 

 

 

 

EUR

820.000,00

 

EUR

820.000,00

Zusammenschlussbilanz Ordination B 31.12.JJJ1

BGA

EUR

100.000,00

ZS-Kapital

EUR

50.000,00

 

 

 

Darlehen

EUR

50.000,00

 

EUR

100.000,00

 

EUR

100.000,0

Übernahmebilanz OG 01.01.JJJ2

Grundstück

EUR

150.000,00

Kapital A

EUR

370.000,00

Gebäude

EUR

350.000,00

Kapital B

EUR

50.000,00

BGA

EUR

240.000,00

Darlehen

EUR

500.000,00

Forderungen ÖGK

EUR

80.000,00

 

 

 

Bank

EUR

100.000,00

 

 

 

 

EUR

920.000,00

 

EUR

920.000,00

Das Beteiligungsverhältnis nach dem Zusammenschluss beträgt im Verhältnis der Verkehrswerte:

A: EUR 500.000,00 = 71,43 %

B: EUR 200.000,00 = 28,57 %

In diesem Verhältnis werden in Zukunft die Gewinne steuerlich verteilt und auf Ebene der Gesellschafter A und B versteuert.

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