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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.1 Beispiel

Arzt A und Arzt B möchten sich zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen. Beide möchten zu diesem Zweck ihre Ordinationen übertragen und eine GmbH gründen.

Ärzte, die ihre Tätigkeit über ein Einzelunternehmen/Personengesellschaft betreiben, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem § 22 EStG. Da Ärzte Freiberufler sind, sind diese unternehmensrechtlich nicht rechnungslegungspflichtig kraft § 189 Abs 4 UGB, somit auch steuerlich nicht buchführungspflichtig gem § 124 BAO. Sie ermitteln ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).

Daher ist per Einbringungsstichtag (max 9 Monate rückwirkend) ein Wechsel der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 10 EStG durchzuführen und eine Schlussbilanz aufzustellen, in welche das übertragene Vermögen Eingang findet.

Schlussbilanz Ordination A 31.12.JJJ1

Grundstück

EUR

150.000,00

EK

EUR

370.000,00

Gebäude

EUR

350.000,00

Darlehen

EUR

450.000,00

BGA

EUR

140.000,00

 

 

 

Bank

EUR

100.000,00

 

 

 

Forderungen ÖGK

EUR

80.000,00

 

 

 

 

EUR

820.000,00

 

EUR

820.000,00

Verkehrswert: EUR 500.000,–

Übergangsgewinn: EUR 80.000,– (Forderungen ÖGK)

Schlussbilanz Ordination B 31.12.JJJ1

BGA

EUR

100.000,00

EK

EUR

50.000,00

 

 

 

Darlehen

EUR

50.000,00

 

EUR

100.000,00

 

EUR

100.000,00

Verkehrswert: EUR 200.000,–

Übergangsgewinn: EUR 0,–

Einbringungsbilanz Ordination A 31.12.JJJ1

Grundstück

EUR

150.000,00

Einbringungskapital

EUR

370.000,00

Gebäude

EUR

350.000,00

Darlehen

EUR

450.000,00

BGA

EUR

140.000,00

 

 

 

Bank

EUR

100.000,00

 

 

 

Forderungen ÖGK

EUR

80.000,00

 

 

 

 

EUR

820.000,00

 

EUR

820.000,00

Einbringungsbilanz Zusammenschlussbilanz Ordination B 31.12.JJJ1

BGA

EUR

100.000,00

Einbringungskapital

EUR

50.000,00

 

 

 

Darlehen

EUR

50.000,00

 

EUR

100.000,00

 

EUR

100.000,00

Übernahmebilanz GmbH 01.01.JJJ2

Grundstück

EUR

150.000,00

Stammkapital

EUR

10.000,00

Gebäude

EUR

350.000,00

Ungebundene KRL

EUR

420.000,00

BGA

EUR

240.000,00

Darlehen

EUR

500.000,00

Forderungen ÖGK

EUR

80.000,00

 

 

 

Bank

EUR

110.000,00

 

 

 

 

EUR

930.000,00

 

EUR

930.000,00

Die positiven Einbringungskapitalien sind in der ungebundenen Kapitalrücklage zu verbuchen. Die „un“gebundene Kapitalrücklage ist nur bei Kleinst- und kleinen GmbH möglich. Die ungebundene Kapitalrücklage kann wieder aufgelöst werden und als Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG wieder an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass sich die Anschaffungskosten der Anteile dementsprechend verringern, was Auswirkungen bei einem späteren Verkauf hat, bei dem der rückbezahlte Betrag wieder nachversteuert wird.

Das Beteiligungsverhältnis an der GmbH nach der Einbringung beträgt im Verhältnis der Verkehrswerte (Umtauschverhältnis):

A: EUR 500.000,00 = 71,43 %

B: EUR 200.000,00 = 28,57 %

In diesem Verhältnis werden in Zukunft die Gewinne steuerlich verteilt und auf Ebene der Gesellschafter A und B versteuert.

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