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Dokument-ID: 1090043
7.2 Der ausländische Arbeitnehmer
Als Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsrechts (§ 2 Abs 1 AuslBG) gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatenangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.