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Dokument-ID: 1090138
7.4 Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
Als geringfügig beschäftigt gilt derjenige Arbeitnehmer, der bei regelmäßiger Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 551,10 (Wert 2025, 2026 eingefroren) verdient. Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) werden für diese Entgeltgrenze nicht berücksichtigt.