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Dokument-ID: 1090199
8.3 Der vorzeitige Austritt
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch Kündigung (unter Einhaltung von Fristen und Terminen), einvernehmliche Auflösung oder Befristung enden, sondern eben auch mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet werden. Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung beendet, handelt es sich um einen Austritt.