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Dokument-ID: 1090201
8.5 Die Lösung in der Probezeit
Während der Probezeit (auch Arbeitsverhältnis auf Probe) kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden (§ 19 Abs 2 AngG). Dabei müssen weder Termine noch Fristen eingehalten werden.