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Dokument-ID: 1090033
4 Die Meldung des Arbeitnehmers beim zuständigen Sozialversicherungsträger
Der Arbeitgeber hat jede der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegende Person bei der Österreichischen Gesundheitskasse vor Arbeitsantritt anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 ASVG). Wenn ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung hinnimmt, trifft ihn ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden.