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Dokument-ID: 1128936
8.6 Einhebung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer
Die Einhebung/Abfuhr der Einkommensteuer für Grundstücksveräußerungen im privaten Bereich erfolgt wie im Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater). Zwingend ist dies in allen Fällen vorgesehen, in denen der Parteienvertreter auch die Grunderwerbsteuer des Erwerbers selbst berechnet.