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Karin Zahiragic - Klaus Cavar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.1 Entlassungsgründe für Angestellte

Die Entlassungstatbestände für Angestellte sind in § 27 AngG beispielhaft angeführt.

Als Entlassungstatbestände gelten folgende Punkte:

  • Wenn der Angestellte im Dienst untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 AngG eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
  • Wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste iSd § 6 AngG zu leisten
  • Wenn einer der im § 1 AngG bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7 Abs 4 AngG bezeichneten Verboten zuwiderhandelt
  • Wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Arbeitgeber zu verleiten sucht
  • Wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist
  • Wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt

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