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3.1 Grundlagen der Ergebnisermittlung
Ärzte, die eine Einzelpraxis betreiben, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem § 22 EStG. Da Ärzte Freiberufler sind, sind diese gem § 189 Abs 4 UGB unternehmensrechtlich nicht rechnungslegungspflichtig und somit gem § 124 BAO steuerlich nicht buchführungspflichtig gem § 124 BAO. Sie ermitteln ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG (Einahmen-Ausgaben-Rechner). Sie dürfen jedoch freiwillig gem § 4 Abs 1 EStG bilanzieren.
Gem § 124 BAO gilt: „Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.“
Gem § 7 Abs 3 KStG gilt: „Bei Steuerpflichtigen, die aufgrund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind (…) sind alle Einkünfte (…) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Der Gewinn ist (…) nach § 5 Abs 1 EStG 1988 zu ermitteln.“
Ärzte-GmbH erzielen ex lege (§ 7 Abs 3 EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind kraft § 124 BAO steuerlich buchführungspflichtig gem § 5 EStG (Bilanzierung) betreiben.
Das Jahresergebnis der GmbH ist anhand der Prinzipien der doppelten Buchführung zu ermitteln und aus dem unternehmensrechtlichen Jahresergebnis vor Steuern abzuleiten.