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Dokument-ID: 1181565
6.3.3 FSVG-Ärzte mit zusätzlichem Gewerbe
Die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit gem FSVG und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden addiert. In den ersten drei Jahren sind gem GSVG die vorläufigen Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu bezahlen.