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2.1.1 Fristen und Termine
Einreichung der Steuererklärung | 30. April des Folgejahres (bei physischer Einreichung) oder 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline) § 134 Abs 2 BAO ermöglicht die Verlängerung von Fristen Bei steuerlicher Vertretung verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. März bzw 30. April des zweitfolgenden Jahres, wenn die Erklärungen über FinanzOnline eingereicht werden. |
Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung | Ende des fünften Jahres Bei verpflichtender Abgabe wie Steuererklärung |
Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November |
Antrag Anpassung Vorauszahlungen | Bis 30. September des laufenden Jahres |
Folge verspäteter Einreichung von Steuererklärungen | Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe |