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5.1 Bilanzierung bei Freiberuflern
Unternehmensrecht
Ärzte zählen zu den freien Berufen gem § 4 Abs 2 UGB. Gem § 189 Abs 4 UGB sind Angehörige freier Berufe, die ihren Betrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betreiben, vom Dritten Buch des UGB („Rechnungslegung“) ausgenommen. Somit sind Ärzte unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze von der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht befreit.